Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Begründung und Umfang der Lieferpflicht
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Wilmers Kommunaltechnik GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Verträge mit der Firma Wilmers Kommunaltechnik GmbH bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und Änderungen der Verträge sowie für die Abbedingung der Schriftform. Bei unseren Angeboten handelt es sich um unverbindliche Aufforderungen zum Vertragsabschluß. Etwas anderes gilt nur, wenn unsere Angebote ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn wir den Auftrag oder die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen

B. Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise gelten ab Lager zuzüglich Verpackung und Umsatzsteuer. Bei langfristigen Verträgen, bei denen wir Lieferungen und Leistungen auf Abruf zur Verfügung stellen, gilt der zum Zeitpunkt des Abrufs gültige Listenpreis als vereinbart. Sofern die Vorlieferanten der Firma Wilmers Kommunaltechnik GmbH ihre Preise erhöhen, sind wir insofern zur Preisanpassung berechtigt, daß die Preiserhöhung proportional an den Kunden weitergegeben wird.  Gewinnerhöhungen durch die Preiserhöhung sind ausgeschlossen. Sollte einer unserer Lieferanten die Preise senken, so werden wir die Preissenkung proportional an unseren Kunden weitergeben. Zahlungen haben innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Rechnung zu erfolgen. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur möglich, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder gerichtlich und rechtskräftig festgestellt sind. Für den Fall, daß wir mit dem Kunden eine Anzahlung und/oder Ratenzahlung vereinbaren, wird die Forderung dann in ganzer Höhe fällig, wenn der Kunde mit der Anzahlung oder einer der vereinbarten Raten länger als 10 Tage in Rückstand gerät. Ferner, wenn vom Kunden Wechsel der Firma Wilmers Kommunaltechnik GmbH nicht angenommen werden oder ein Wechsel oder Scheck zu Protest geht. Die Restforderung wird auch dann fällig, wenn der Kunde in Zahlungsschwierigkeiten gerät, insbesondere wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.

C. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma Wilmers Kommunaltechnik GmbH. Sofern der Kunde nicht Verbraucher ist, verbleibt das Eigentum am Vorbehaltsgut solange bei uns, bis alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen den Kunden aus laufender Geschäftsbeziehung oder aus anderem Grund ausgeglichen sind (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt, solange er sich nicht im Verzug befindet, er tritt sämtliche Forderungen (einschließlich Umsatzsteuer), die ihm aufgrund der Weiterveräußerung entstehen, bereits jetzt an uns ab. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden
oder an Dritte zur Sicherung übereignen. Soweit Dritte (insbesondere Gerichtsvollzieher) auf die Vorbehaltsware zugreifen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Wird unsere Vorbehaltsware mit Waren Dritter verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir an dem dabei entstehenden Produkt Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung,  Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an der neuen Sache. Für den Fall der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Kunde uns hiermit
seine aus Vertrag oder Gesetz entstehenden Ansprüche gegen Dritte wie etwa Schädiger, Versicherungen etc. ab. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns seine Schuldner immer mitzuteilen und diese Abtretung gegenüber diesen Dritten anzuzeigen.

D. Abnahmeverzug
Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme der Ware verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann die Wilmers Kommunaltechnik GmbH vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann die Wilmers Kommunaltechnik GmbH 15 % des Bestellpreises fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, daß ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im übrigen bleibt der Wilmers Kommunaltechnnik GmbH die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

E. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, wenn sie dem Transporteur übergeben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir die Anfuhr übernommen haben. Sofern der Kunde die Versicherung der Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige Risiken verlangt, hat der Kunde die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat oder die auf seinen Wunsch erfolgten, so geht die Gefahr des Untergangs vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über.

F. Gewährleistung
Wir leisten Gewähr für eventuelle Mängel unserer Lieferungen und Leistungen nach den nachfolgenden Vorschriften. Ein Mangel im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt vor, wenn der Ware zugesicherte Eigenschaften fehlen oder sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch einen Fabrikations- oder Materialmangel schadhaft wird. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Empfang zu überprüfen. Offensichtlich Mängel sind  innerhalb von 10 Tagen nach Empfang schriftlich, per Telefax oder telegrafisch mitzuteilen. Andere Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Beim Auftreten von Mängeln ist die Be- oder Verarbeitung sofort einzustellen. Liegt ein Mangel vor, können wir nach unserem Gutdünken unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Hat die Nachbesserung keinen Erfolg oder erfolgt nicht innerhalb angemessener Frist eine Ersatzlieferung, kann der Käufer nach seiner Wahl nach entsprechender Ankündigung den Kaufpreis herabsetzen oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Unsere Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite demontiert oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit einer solchen Veränderung steht. Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt auch, wenn der Kunde die Betriebsanweisung nicht oder nicht ordnungsgemäß befolgt, insbesondere wenn eine Überschreitung der zulässigen Belastbarkeitsgrenzen vorliegt. Beim Verkauf von Gebrauchtmaschinen ist jegliche Gewährleistungen ausgeschlossen, es sei denn, daß der Käufer Verbraucher ist. Die vorstehenden Regelungen gelten für Kaufverträge. Bei Werkverträgen sind die Gewährleistungsansprüche des Bestellers auf Nachbesserung und Minderung des Werklohns beschränkt.

G. Freizeichungsklausel
Schadensersatzansprüche gegen die Firma Wilmers Kommunaltechnik GmbH sowie deren Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter sind ausgeschlossen, sofern nicht der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unseres Unternehmens sowie seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Wenn das Leben, der Körper oder die Gesundheit einer Person beschädigt wurde, haften wir uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.

H. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedinungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die unwirksame Regelung soll durch eine wirksame, rechtlich durchsetzbare Bestimmung ersetzt werden, die nach Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommt.

I. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Schmallenberg. Mit Kaufleuten wird hiermit vereinbart, daß der Gerichtsstand Schmallenberg sein soll. Zuständig für Streitigkeiten jedweder Art ist entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung entweder das Amtsgericht Schmallenberg oder das Landgericht Arnsberg.